Satzung vom 13.10.08
Erste Änderung am 30.01.2009
Zweite Änderung am 01.02.2019
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Organe
§ 6 Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
§ 8 Auflösung
§9 Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Datenschutz im Verein
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „ALS-mobil e.V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Gründungssitz ist ebenfalls Berlin.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
(1) die Förderung der Hilfe für Behinderte (§ 52 Abs. 2 Nr. 10 AO)
(2)die Einrichtung und Organisation eines Fahrdienstes für ALS -Betroffene (Amyotrophe Lateralsklerose), der von Tageszeiten und Stadtgrenzen unabhängig ist und jedem Betroffenen gegen ein Entgelt entsprechend der Kostentabelle zur Verfügung steht,
(3)die Organisation von Beratung, Information und Unterstützung von ALS- Betroffenen und dem Aufzeigen von Möglichkeiten zur Entwicklung neuer angepasster Lebenskonzepte,
(4)die Organisation von Veranstaltungen, von Öffentlichkeitsarbeit und von der Sammlung und Bereitstellung von Fachliteratur sowie die Ehrung von Persönlichkeiten und Einrichtungen, die sich um die Unterstützung von ALS – Betroffenen besonders verdient gemacht haben (vorher Abs.6)
(5)die Organisation von Aus- und Fortbildung für interessierte Vereinsmitglieder und Mitarbeiter sowie von nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch zur Unterstützung von ALS-Betroffenen,
(6)der ALS-mobil soll genügend Kapital ansammeln dürfen, um die Ziele des Vereins adäquat verfolgen zu können, um Fahrzeuge unterhalten, reparieren, angemessen ausbauen und Instandhalten zu können, sowie für die Verwaltungsangestellten, Geschäftsführer und das begleitende Personal.
(7) Einwerben von Zweckgebundenen Spenden und selbstlose Unterstützung von Personen gem. §53 Abs. 1 zur Förderung und Erhaltung Ihrer Mobilität und Kommunikationsfähigkeit mittels dieser Spenden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1)Der ALS-mobil e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts – Steuerbegünstigte Zwecke – der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Mittel der ALS-mobil e.V. dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der ALS-mobil e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder des Vorstandes können gegen Vorlage einer Quittung in angemessenem Umfang Ersatz ihrer Auslagen verlangen, sofern diese nicht von anderer Seite erstattet werden.
(4)Tätigkeit und Aufwendungen von Beauftragten des ALS-mobil e.V. werden in angemessenem Umfang entsprechend der Satzung vergütet. Der Vorstand setzt jeweils die Höhe der Vergütung durch eine Vergütungsordnung fest.
(5)Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
(1)Ordentliches Mitglied kann werden,
- wer selbst an ALS erkrankt ist
- wer mit ALS-Betroffenen verwandt ist
- wer ALS-Betroffene pflegt
- wer auf besonderen Beschluss des Vorstandes dazu ernannt wird
(2)Mitglieder des ALS-mobil e.V. können als Freunde des Vereinswesens auch andere natürliche oder juristische Personen eine Fördermitgliedschaft als Freunde des Vereinswesens werben, wenn sie den Zweck des ALS-mobil e.V. unterstützen.
(3)Jedes Mitglied hat nur eine Stimme und nachstehender § 6 Absatz (5) entsprechend.
(4)Über den – schriftlich zu stellenden – Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand in der Vorstandssitzung. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang Beschwerde eingelegt werden.
(5)Zur Deckung der Kosten des ALS-mobil e.V. werden Spendengelder sowie Nutzungsgebühren verwendet.
(6)Als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht können in der Mitgliederversammlung juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins besonders annehmen. Für sie gilt im Übrigen das unter § 8 Gesagte.
(7)Die Mitgliedschaft endet:
- durch Auflösung oder Aufhebung des ALS-mobil e.V. bzw. mit der Eröffnung des gerichtlichen Insolvenzverfahrens über deren Vermögen oder der Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;
- bei natürlichen Personen mit dem Tod;
- durch schriftliche Austrittserklärung dem ALS-mobil e.V. gegenüber, drei Monate vor Ablauf seines Geschäftsjahres zum 31.12. eines Jahres;
- durch Ausschluss seitens des ALS-mobil e.V.
(8)Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem ALS-mobil e.V. ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn in schwerwiegender Weise gegen die Ziele und Interessen des ALS-mobil e.V.
verstoßen wurde. Dem betroffenen Mitglied steht gegen die Entscheidung des Vorstandes innerhalb eines Kalendermonats ein Widerspruchsrecht zu.
$ 5 Organe
(1)Organe des ALS-mobil e.V. sind:
- der Vorstand (§ 7);
- die Mitgliederversammlung (§ 6).
(2)Zur Unterstützung der Vereinsorgane können diese bei Bedarf einen Beirat oder Arbeitsgruppen bilden und Mitglieder, Mitarbeiter oder sonstige Sachkundige zur Mitarbeit berufen.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.
(2)Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr nach Gesetz und Satzung zustehenden Rechte wahr, insbesondere die
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes , sowie des Rechnungsprüfers;
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsprüfungsberichtes sowie Entlastung des Vorstandes;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des ALS-mobil e.V.
(3)Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, in der Regel im Rahmen der Jahrestagung des ALS-mobil e.V., statt. Der Vorstand hat die Mitglieder unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung schriftlich einzuladen, wobei die Absendung der Einladung an die zuletzt bekannte Anschrift sechs Wochen zuvor genügt. Eine außerordentliche Sitzung ist innerhalb von drei Monaten einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
(4)Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Wochen vor dem Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen oder sonstige Anträge an die Mitgliederversammlung einreichen.
(5)Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung muss zu 51 % durch ALS-Betroffene vertreten sein, um beschlussfähig zu sein. Sind nicht 51% ALS-Erkrankte anwesend, vervielfacht sich deren Stimmrecht, bis dadurch mehr als 50% erreicht sind. § 9 Abs. 1 bleibt unberührt.
(6)In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(7)Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen außer Betracht bleiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des ALS-mobil e.V. bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8)Für Wahlen gilt ergänzend, dass dann, wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl stattfindet.
(9)Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(10)Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes ist. Die Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüfer werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
(11)Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(1)Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden;
- dem Stellvertretenden Vorsitzenden;
- dem Schatzmeister;
- bei Bedarf 2 weitere Mitglieder des Vorstandes.
(2)Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Der Vorstand kann zu Teilen oder im Block gewählt werden. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit endet jeweils mit dem Ablauf der Mitgliederversammlung, in der die nächsten ordentlichen Wahlen stattfinden.
(3)Der Vorstand ist verantwortlich für die Erfüllung der Aufgaben des ALS-mobil e.V.
(4)Der Vorstand beschließt auf seinen Sitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im schriftlichen, fernschriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, wenn alle Mitglieder diesem Verfahren zustimmen. Der Vorsitzende veranlasst in diesem Fall den Versand der für eine sachgerechte Entscheidung notwendigen Unterlagen und bittet die Vorstandsmitglieder, umgehend ein Votum abzugeben. Das Beschlussergebnis wird durch den Vorsitzenden auf Grundlage derjenigen Voten festgestellt, die innerhalb von drei Wochen nach Versendung der Beschlussunterlagen oder Aufforderung zur Abgabe eines Votums bei der Geschäftsstelle eingegangen sind. Das Ergebnis wird dem Vorstand spätestens in der nächsten Sitzung mitgeteilt.
(5)Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand überträgt die Führung der Geschäfte nach seiner Weisung einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin, welcher/welche nicht Mitglied des Vereins sein muss.
6)Für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften sind die Unterschriften von jeweils zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
§ 8 Auflösung
(1)Die Auflösung des ALS-mobil e.V. kann nur von einer nach § 6 Abs. 2 ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Ist im Fall einer bevorstehenden Auflösung die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
(2) Bei Auflösung des ALS-mobil e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks (zur) Verwendung für ALS-Erkrankte.
(3)Dem zuständigen Finanzamt ist von einer geplanten Auflösung rechtzeitig Mitteilung zu machen.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
(1)Soweit durch diese Satzung keine abweichende Regelung getroffen ist, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
(2)Soweit in der vorliegenden Satzung Funktionsbezeichnungen verwendet werden, gelten diese gleichermaßen für Männer wie für Frauen.
(3)Die Satzung wurde bei Gründung am 13.10.2008 beschlossen und am 30.01.2009 sowie am 01.02.2019 geändert. Sie wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg und beim Finanzamt für Körperschaften 1 in Berlin eingetragen. Sie tritt mit beiden Eintragungen ab 01.02.2019 in Kraft.
- 10 Datenschutz im Verein
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutzverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern und Funktionsträgern digital gespeichert:
➢ Name
➢ Adresse
➢ Geburtsdatum
➢ Geschlecht
➢ Telefonnummer(n)
➢ E-Mailadresse
➢ Bankverbindung
➢ Zeiten der Vereinszugehörigkeit
(2)Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern/Funktionsträgern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgaben-erfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(3)Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern und Funktionsträgern bei Darlegen eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
(4)Im Zusammenhang mit seinem Betrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(5)Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Ein anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(6)Jedes Mitglied und Funktionsträger hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.
(7)Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsgemäßen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend
Satz 1 gelöscht.
(8)Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.
Unterschriften des Vorstandes
Berlin, den 01.02.2019